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    <title>gradwerk Newsfeed</title>
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    <description>gradwerk Newsfeed</description>
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      <title>Dein KI-Ernährungscoach</title>
      <description><![CDATA[ <div><img src="https://www.gradwerk.de/upload/img/mockup-multi-device-3-2.webp?w=600&code=1eccd7545108e7e4acd2502b56ceb1bba834f5a8708217b65e2b4629bc948e3d" width="300" /></div>CaloScan verbindet Ernährung, KI und Alltag in einem Tool. Mit CaloScan entwickelt gradwerk einen KI-gestützten Ernährungscoach, der Ernährung einfacher, transparenter und alltagstauglicher macht. Nutzer fotografieren ihr Essen, erfassen Mahlzeiten per Sprache oder scannen Rezepte, Produkte und Verpackungen. Die Plattform berechnet Nährwerte, zeigt Fortschritte im Dashboard und gibt passende Empfehlungen für Gesundheit, Fitness und sportliche Ziele. So entsteht ein digitales System, das nicht nur dokumentiert, sondern aktiv bei der Ernährung begleitet. ]]></description>
      <link>https://www.gradwerk.de/caloscan-der-ki-ernaehrungscoach</link>
      <pubDate>Wed, 03 Jun 2026 20:59:00 +0200</pubDate>
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      <title>KI-gestütztes Monitoring für Server &amp; Websites</title>
      <description><![CDATA[ <div><img src="https://www.gradwerk.de/upload/img/server-uptime-monitor-dashboard-surface-hub-ueberwachungstafel.webp?w=600&code=d686195fcea5e22eb25db24983ad5956f5b23e7b0f23b8d598647f090dd4e6b5" width="300" /></div>gradwerk entwickelt KI-gestützte Server-Überwachungssoftware, die nicht nur misst, sondern bewertet. Klassisches Monitoring zeigt Ausfälle und Kurven, lässt Teams aber oft mit der Einordnung allein. Die Lösung von gradwerk verbindet Echtzeit-Checks mit KI-Analysen, die Muster erkennen und Risiken verständlich zusammenfassen. So entstehen aus Daten konkrete Hinweise: Was ist auffällig, warum ist es relevant und was ist als Nächstes zu tun. Der Fokus liegt auf klaren Alerts, nachvollziehbaren Reports und Datenschutz nach DSGVO. ]]></description>
      <link>https://www.gradwerk.de/ki-gestuetzte-server-ueberwachung-von-gradwerk</link>
      <pubDate>Sat, 14 Feb 2026 12:51:00 +0100</pubDate>
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      <title>Sichtbar in der KI-Suche: So machen Sie Ihre Leistungen KI-tauglich</title>
      <description><![CDATA[ <div><img src="https://www.gradwerk.de/upload/img/blauer-abstrakter-hintergrund-mit-weichen-verlaeufen-lichteffekt.webp?w=600&code=7355c0745b0fa22f6bed5973e95139fd11e21801d5b5db89e1bebbadb32af6b8" width="300" /></div>Künstliche Intelligenz verändert die digitale Suche grundlegend. Nutzerinnen und Nutzer stellen heute komplexe Fragen an KI-Chatbots, erwarten sofort verwertbare Antworten und individuelle Empfehlungen. Um mit Produkten oder Leistungen sichtbar zu bleiben, zählt weniger die Website selbst – sondern die Information, die Maschinen und KI-Systeme tatsächlich verarbeiten können. Aufgaben für eine bessere Sichtbarkeit in KI-gestützten Suchen 1. Inhalte prompt-gerecht aufbereiten KI-Systeme zerlegen Texte in Informationshäppchen und „verstehen“ Inhalte anders als Menschen. Schreiben Sie klare, fokussierte Absätze mit präzisem Nutzenversprechen. Verwenden Sie Zwischenüberschriften, FAQs, Bulletpoints, Definitionen und beantworten Sie typische Kundenfragen direkt im Text. 2. Von Keywords zu „Conversational Prompts“ denken Statt klassischer Keyword-Optimierung sollten Inhalte als mögliche Antworten auf echte Nutzerfragen formuliert werden – und diese Fragen am besten direkt im Content (z. B. als H2) integrieren. 3. Citations statt bloßer Erwähnung KI-Modelle unterscheiden zwischen Erwähnung und echter Zitierung mit Quelle. Nur zitierfähige Absätze – z. B. strukturierte Definitionen, Produktvergleiche – werden zuverlässig in KI-Antworten aufgenommen. Warum das alles? Ein kurzer Exkurs zur „Denke“ der KI Was viele übersehen: KI-Modelle sind keine Suchmaschinen im klassischen Sinn – sie sind Sprachmodelle mit riesigem Textgedächtnis. Sie suchen nicht nach der besten Website, sondern nach dem relevantesten Satz zum Thema.  4. Datenvielfalt nutzen – Unique Content gewinnt KI-Systeme bevorzugen einzigartige und inhaltsstarke Inhalte wie Expertenmeinungen, Use Cases, eigene Statistiken, Analysen und verschiedene Medienformate (Text, Audio, Video, Visuals). Vermeiden Sie austauschbare Texte und setzen Sie auf individuelle Inhalte. ]]></description>
      <link>https://www.gradwerk.de/ki_sichtbarkeit_content_optimierung_digitale_suche_ratgebers</link>
      <pubDate>Wed, 30 Jul 2025 13:17:00 +0200</pubDate>
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      <title>Barrierefreiheit von Websites. Was Sie bis 2025 wissen müssen.</title>
      <description><![CDATA[ <div><img src="https://www.gradwerk.de/upload/img/abstraktes-halbtone-muster-schwarz-weiss-hintergrund.jpg?w=600&code=4438ef48799439ac4f7a8100788dfd9dafa5b1f37175fa42add4923b4e7fb860" width="300" /></div>Die Bedeutung barrierefreier Websites Eine barrierefreie Website berücksichtigt die unterschiedlichen Bedürfnisse und Fähigkeiten aller Nutzer:innen und stellt sicher, dass Inhalte für alle auf angemessene und effektive Weise zugänglich sind. Dies gilt für alle Arten von Websites, einschließlich Corporate Websites, Web-Shops, Web-Apps und einfachen Landingpages. Warum Barrierefreiheit? Soziale Verantwortung: Eine barrierefreie Website ermöglicht es Menschen mit Beeinträchtigungen, uneingeschränkt am digitalen Leben teilzunehmen. Rechtliche Anforderungen: Behörden und viele Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Wirtschaftliche Vorteile: Barrierefreiheit erhöht die Reichweite und Nutzbarkeit einer Website, was zu einer größeren Zielgruppe und potenziell höheren Umsätzen führt. Barrierefreiheit ab 2025. Die gesetzlichen Vorgaben. Ab dem 28. Juni 2025 wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland in Kraft treten und die europäische Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) umsetzen. Hier sind die wichtigsten Punkte: Geltungsbeginn: Das Gesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.  Betroffene Unternehmen: Alle B2C-Unternehmen, die digitale Dienstleistungen erbringen – etwa über Websites, Online-Shops, Buchungssysteme oder Apps –, müssen ihre Angebote spätestens bis zum 28. Juni 2025 barrierefrei gestalten. Reine B2B-Unternehmen sind nur dann ausgenommen, wenn ihre Websites eindeutig und ausschließlich auf Geschäftskunden ausgerichtet sind (z. B. durch Login-Barrieren oder klare Sprache im Angebot). Kleinstunternehmen, die digitale Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen, wenn sie: weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigen, und maximal 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme jährlich erzielen. Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Unternehmen – auch Kleinstunternehmen – die bestimmte Produkte vertreiben (z. B. Smartphones, Tablets, E-Book-Reader, Selbstbedienungsterminals), unterliegen ebenfalls der Pflicht zur Barrierefreiheit, unabhängig von ihrer Größe. Ausnahmen: Kleinstunternehmen, die digitale Dienstleistungen erbringen, sind von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen, wenn sie weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro aufweisen. Achtung: Die Ausnahme gilt nicht, wenn das Unternehmen die oben genannten betroffenen Produkte verkauft oder vertreibt. Anforderungen: Websites, Web-Apps und Onlineshops müssen den Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 entsprechen, die auf dem Level AA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) basiert. Konsequenzen bei Nichteinhaltung: Unternehmen, die die Barrierefreiheit nicht einhalten, werden informiert und haben eine Frist zur Überarbeitung. Bei Nichterfüllung drohen Strafen, einschließlich Geschäftsbetriebseinstellungen und Geldstrafen bis zu 100.000 €. Checkliste für barrierefreie Websites Unsere grobe Checkliste hilft Ihnen, die Barrierefreiheit Ihrer Website sicherzustellen: Textalternativen für Bilder und Multimediaelemente: Fügen Sie zu jedem Bild und Multimediaelement einen Alternativtext hinzu. Klare und leicht verständliche Sprache: Verwenden Sie einfache und verständliche Sprache. Kontrastreiche Farbkombinationen: Nutzen Sie Farben mit hohem Kontrast, z.B. dunkler Text auf hellem Hintergrund. Navigierbarkeit mit der Tastatur: Stellen Sie sicher, dass die Website vollständig mit der Tastatur navigierbar ist. Strukturierung und Organisation: Verwenden Sie eine klare und einheitliche Struktur mit Überschriften und Absätzen. Lesbarkeit der Schriftarten: Wählen Sie gut lesbare Schriftarten. Vermeidung von Flackern und Blinken: Verzichten Sie auf flackernde oder blinkende Elemente. Videos und Audiodateien mit Untertiteln: Sorgen Sie für Untertitel und Transkriptionen bei Videos und Audiodateien. Geräteunabhängigkeit: Optimieren Sie Ihre Website für verschiedene Geräte und Screen Reader. Regelmäßiges Testen: Testen Sie Ihre Website kontinuierlich auf Barrierefreiheit. ]]></description>
      <link>https://www.gradwerk.de/barrierefreiheit-von-websites-was-sie-bis-2025-wissen-muessen</link>
      <pubDate>Tue, 02 Jul 2024 09:31:00 +0200</pubDate>
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      <title>Revolutionäre Inhaltserstellung: Der CMS 6 Composer mit AI-Textgenerator ist da!</title>
      <description><![CDATA[ <div><img src="https://www.gradwerk.de/upload/img/radiales_muster.webp?w=600&code=a3a6bdb08b80aa8b571a03a8ddbfde6fd18baecaf8f1bf05cfd5a4b70eebceec" width="300" /></div>CMS 6: gradwerk präsentiert neues Modul "Composer" mit KI-Textgenerator Die Digitalagentur gradwerk stellt ihr neues Modul "Composer" im CMS 6 vor. Der Composer ist ein erweiterter Texteditor, der nahtlos in das CMS integriert wurde und mit Hilfe eines KI-Textgenerators automatisch Inhalte generieren kann. Er bietet über 170 Vorlagen in vielen Kategorien und unterstützt die Texterstellung in über 50 Sprachen und Dialekten. Der Composer ist das ideale Schreibwerkzeug in CMS 6 und kann verschiedene Dokumente erstellen und speichern. Redakteure können ihre eigenen Texte schreiben oder mit Hilfe des KI-Generators Texte ergänzen und komplett erstellen. Die Dokumente können mit anderen Redakteuren geteilt und als Word-Dateien heruntergeladen werden. Die Integration von Composer und KI-Textgenerator bietet einen perfekten Einstieg in erfolgreiches Content Marketing und SEO, denn der KI-Textgenerator kann definierte Keywords von Seiten berücksichtigen und entfaltet so seine volle SEO-Power. Der Composer wurde nahtlos in das CMS 6 integriert, so dass Kompositionen an allen relevanten Stellen der Seitenstruktur verwendet werden können. Der Composer integriert sich in alle Eingabefelder von Webseiten und ermöglicht so ein bisher nicht denkbares Arbeiten mit KI. Manuelles Kopieren und Einfügen von Texten ist nicht mehr notwendig, Texte können dort generiert werden, wo sie erscheinen sollen. "gradwerk schafft damit eine nahtlose Integration, wie sie derzeit in keinem anderen CMS zu finden ist. Die Integration ist tief mit den Inhaltsfeldern und -elementen verzahnt und ermöglicht so ein Arbeiten mit KI, wie es bisher nicht denkbar war. Der Composer übernimmt damit die Funktion Ihres Texters, Ihrer SEO-Agentur und, dank der integrierten Übersetzungsfunktion auf Basis der Deepl-KI, auch Ihres Übersetzungsbüros", betont Sven Laucke, Geschäftsführer von gradwerk. Für weitere Informationen oder eine Demo von CMS 6 Composer senden Sie bitte eine E-Mail an laucke@gradwerk.de oder informieren Sie sich auf diesen Seiten. Die Pressemitteilung können Sie hier herunterladen. ]]></description>
      <link>https://www.gradwerk.de/gradwerk-praesentiert-neues-modul-composer-mit-ki-textgenerator</link>
      <pubDate>Mon, 03 Apr 2023 10:12:00 +0200</pubDate>
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      <title>ChatGPT - die Zukunft der natürlichen Sprachinteraktion</title>
      <description><![CDATA[ <div><img src="https://www.gradwerk.de/upload/img/brain-ki.jpg?w=600&code=ebf33878183ff7fc675bc7a46707e2f90e53b17f74c44717f2798f6deef5942b" width="300" /></div>In der Welt des digitalen Marketings und der Softwareentwicklung geht es darum, die Bedürfnisse der Kunden zu verstehen und ihnen die bestmögliche Erfahrung zu bieten. Eine der größten Herausforderungen besteht darin, die Interaktionen zwischen Unternehmen und Kunden so natürlich wie möglich zu gestalten. Eine Technologie, die hierbei eine wichtige Rolle spielt, ist ChatGPT, ein künstlicher Intelligenz (KI) basiertes Sprachverarbeitungssystem. ChatGPT ist ein fortschrittliches System, das es ermöglicht, mit natürlicher Sprache zu interagieren. Es kann gestellte Fragen verstehen und auf sie in einer verständlichen und natürlichen Sprache antworten. Es kann auch Aufgaben automatisch ausführen und Entscheidungen treffen, die sonst von einem menschlichen Mitarbeiter getroffen werden müssten. Für zukünftige Softwareprodukte von gradwerk wird ChatGPT eine wichtige Rolle spielen. ChatGPT kann als wertvolle Ressource für die Texterstellung und den natürlichen Ausdruck von Zusammenhängen genutzt werden.  ChatGPT ermöglicht es auch, die Produktivität und Effizienz unserer Kunden zu steigern, indem es automatisierte Aufgaben übernimmt und Entscheidungen trifft. Dies ermöglicht es unseren Kunden, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren und ihre Zeit und Ressourcen besser zu nutzen. Insgesamt ist ChatGPT eine wichtige Technologie, die dazu beiträgt, die Interaktionen zwischen Unternehmen und Kunden natürlicher und effizienter zu gestalten. Wir sind begeistert darüber, wie wir ChatGPT in zukünftigen Softwareprodukten von gradwerk einsetzen werden, um die Erfahrungen unserer Kunden zu verbessern. ChatGPT ist ein großes Sprachmodell, das von OpenAI trainiert wurde. OpenAI ist eine gemeinnützige Organisation, die sich der Entwicklung von künstlicher Intelligenz und deren Einsatz in der Gesellschaft verschrieben hat. Das Ziel von OpenAI ist es, die Entwicklung von künstlicher Intelligenz in eine Richtung zu lenken, die für alle Vorteile bringt und das Wohl der Gesellschaft fördert. ChatGPT ist Teil dieses Bestrebens und wurde entwickelt, um Menschen dabei zu helfen, schneller und präziser Antworten auf ihre Fragen zu erhalten. ]]></description>
      <link>https://www.gradwerk.de/chatgpt-die-zukunft-der-natuerlichen-sprachinteraktion</link>
      <pubDate>Mon, 23 Jan 2023 06:50:00 +0100</pubDate>
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      <title>Das müssen Sie als Webseitenbetreiber zur DSGVO wissen</title>
      <description><![CDATA[ <div><img src="https://www.gradwerk.de/upload/img/rosa-lilien-blumenstrauss-elegantes-design-rosahintergrund.jpg?w=600&code=9e37727949723f459126f53505792d46aaa956895aebb0011b57b9e13180ce95" width="300" /></div>Die zahlreichen Änderungen, die die DSGVO seit dem 25. Mai 2018 mit sich brachten, treffen jeden Unternehmer und Webseitenbetreiber. Es gibt in fast allen Bereichen des Datenschutzrechts umfangreiche Neuregelungen. Einige sind relativ einfach umzusetzen, andere sind sehr komplex. Unser DSGVO-Special – das wir als eRecht24 Agenturpartner in Zusammenarbeit mit eRecht24 Premium (Partnerlink) für Sie zur Verfügung stellen – hilft Ihnen dabei, einen Überblick über die Anforderungen der DSGVO zu erhalten und zeigt Ihnen, wie Sie diese einfach und schnell für Ihre Webseite umsetzen. Gern unterstützen wir Sie in der DSGVO konformen Umsetzung Ihrer Webseite. Sprechen Sie uns an. 1. Einführung Die DSGVO regelt ab dem 25. Mai 2018 den Umgang von Unternehmen mit personenbezogenen Daten – einheitlich europaweit. Viele der aktuellen Vorschriften des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten dann nicht mehr bzw. das BDSG wird zeitgleich neu gefasst. Die Datenschutzgrundverordnung vereinheitlicht das Datenschutzrecht innerhalb der EU, da bisher überall verschiedene Datenschutzgesetze und damit unterschiedliche Standards gelten. Unternehmer können also zukünftig darauf vertrauen, dass innerhalb der EU ein (überwiegend) einheitliches Datenschutzrecht gilt. Die Verordnung gilt aber auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, wenn diese Daten von Personen aus der EU verarbeiten. So soll sichergestellt werden, dass sich auch Cloud-Dienste oder soziale Netzwerke (etwa aus den USA) an die Regeln halten müssen. Die DSGVO betrifft dabei wirklich JEDES Unternehmen, das im Internet aktiv ist: Nutzer-Tracking, Kundendaten, Newsletter oder Werbemails, Werbung auf Facebook, die eigene Datenschutzerklärung, vieles ändert sich durch die Neuregelungen. Im Einzelnen: 2. Datenschutzerklärung und Impressum Zunächst benötigt jede Webseite eine neue Datenschutzerklärung, die den Vorgaben der DSGVO entspricht. Grundsätze einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung: Einfache und verständliche Sprache ggf. eine vorgeschaltete, allgemein-zusammenfassende Erklärung Kontaktdaten des Seitenbetreibers Datenschutzbeauftragter, wenn vorhanden Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Datenerhebung/Verarbeitung (gesetzliche Regelung oder Einwilligung) muss konkret benannt werden Die folgenden Punkte muss eine Datenschutzerklärung nach DSGVO mindestens enthalten: Nennung aller Datenverarbeitungsvorgänge auf der Webseite Umgang Kunden- / Bestelldaten Tracking, Cookies, Social Media Newsletter, A(D)V Dauer der Speicherung, Löschungsfristen Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch Recht auf Datenherausgabe und Übertragbarkeit Eine Einwilligung darf nicht innerhalb der Datenschutzerklärung erklärt werden. Achtung! Löschpflicht Art. 17 DSGVO: Daten müssen gelöscht werden, wenn: der Erhebungszweck weggefallen ist, die Einwilligung widerrufen wurde (Newsletter-Abmeldung), ein Widerspruch des Nutzers erfolgt („Löschen Sie meine Daten“) und keine gesetzlichen Speicherpflichten entgegenstehen (Steuern und Buchhaltung) Im Impressum sind keine Änderungen notwendig. Allerdings wird momentan diskutiert, dass für Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche ein spezielles Kontaktformular geschaffen werden soll, das in die allgemeine Menüstruktur (bei Datenschutzerklärung und Impressum) integriert werden soll. 3. Verarbeitungsverzeichnis (bisher: Verfahrensverzeichnis) Sie benötigen ein Verarbeitungsverzeichnis, wenn Sie mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und wenn Sie besondere Datenkategorien verarbeiten. Die Pflicht gilt auch für Unternehmen unter 250 Mitarbeitern, wenn die Verarbeitung „nicht nur gelegentlich“ erfolgt. Es ist aber noch nicht abschließend geklärt, was dies genau bedeutet. Bis die Voraussetzungen abschließend geklärt sind, sollten Sie im Zweifel ein solches Verzeichnis anlegen. Welche Inhalte gehören hinein? Angaben des Verantwortlichen Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, seines Vertreters und des Datenschutzbeauftragten Zwecke der Verarbeitung Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten Kategorien von Empfängern Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland Fristen für Löschung Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen Angaben des Auftragsverarbeiters Name und Kontaktdaten des Auftragverarbeiters und des Verantwortlichen, ihrer Vertreter und des Datenschutzbeauftragten Kategorien von Verarbeitungen Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland Beispiele und Aufbau eines solchen Verarbeitungsverzeichnis finden Sie z.B. bei der Bitkom: https://www.bitkom.org/NP-Themen/NP-Vertrauen-Sicherheit/Datenschutz/FirstSpirit-1496129138918170529-LF-Verarbeitungsverzeichnis-online.pdf 4. Cookies und Tracking Im Hinblick auf Cookies und Tracking gibt es momentan keine Änderungen. Cookies werden spezifisch durch die ePrivacy-Verordnung (ePV) neu geregelt. Diese kommt allerdings wohl erst 2019. Dennoch muß im Rahmen des zukünftigen Statistik-Tracking eine Opt-out Möglichkeiten angeboten werden. Die gute Nachricht: Google Analytics bleibt auch nach der DSGVO wie bisher „erlaubt“, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: A(D)V Vertrag mit Google abgeschlossen IP Anonymisierung aktiviert Opt-out Möglichkeiten für Desktop und Mobil Achten Sie darauf, dass Sie ab dem 25. Mai 2018 einen DSGVO-konformen AV-Vertrag mit Google abschließen. Google wird vermutlich demnächst einen solchen Vertrag bereitstellen. Eine Anleitung plus Tools zur korrekten Umsetzung finden Sie bei eRecht24 Premium (Partnerlink). Bei anderen Tools wie z.B. dem Facebook Pixel kann man momentan leider keine genaue Aussage treffen. Allerdings wird die Rechtslage wahrscheinlich komplizierter. 5. Newsletter und Einwilligungen Einwilligungen von Nutzern, z.B. zum Newsletter-Versand, die bereits nach altem Recht wirksam eingeholt wurden (double opt-in) gelten grundsätzlich weiter. Ausnahmen: Koppelungsverbot bei alten Einwilligungen nicht beachtet Einwilligungen durch Minderjährige Was ist mit neuen Newsletter-Aktionen oder Preisausschreiben? Wenn keine gesetzliche Erlaubnis zum Speichern / Übertragen von Daten vorhanden ist, wird immer eine Einwilligung benötigt. Auch unter der DSGVO sollte das double opt-in Prinzip beachtet werden, um die Einwilligung im Zweifel auch nachweisen zu können. Die Einwilligung muss in jedem Fall elektronisch dokumentiert werden. Die Einwilligung muss dabei „freiwillig“ erfolgen: Echtes Koppelungsverbot in Art. 7 Abs.4 DSGVO. In der Regel: Keine Daten gegen Inhalte (z.B. E-Books, Gewinnspiele, Checklisten) und keine Koppelung von Newsletter-Versand an Vertragsschluss. 6. Datenschutzbeauftragter Unternehmen, die in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen oder zu einer Datenschutz-Folgeabschätzung nach Artikel 35 DSGVO verpflichtet sind (Einzelheiten unten bei Ziff. 9.), müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen. Interessenskonflikte Bei der Besetzung des Datenschutzbeauftragten dürfen keine Interessenkonflikte bestehen. Daher kann ein Vorstandsmitglied, ein Geschäftsführer oder der Unternehmensinhaber nicht Datenschutzbeauftragter sein. Diese Personen können im Fall von Konflikten zwischen den Unternehmensinteressen und den datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht vermitteln. Sie können auch einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen, um Konflikte zu vermeiden. Qualifikationen des Datenschutzbeauftragten Der Datenschutzbeauftragte muss zuverlässig sein. Juristische sowie technische Fachkunde sind ebenfalls unumgänglich für die Position des Datenschutz- beauftragten. Schulungen/Seminare inkl. Prüfung werden bundesweit angeboten, um die entsprechenden Qualifikationen zu erwerben, z.B. beim TÜV. 7. Mitarbeiterdaten Mit der DSGVO kommen auch Neuregelungen zum Mitarbeiterdatenschutz. Die neuen Vorschriften enthalten zahlreiche Pflichten und Obliegenheiten, die Arbeitgeber künftig einhalten müssen. Es sollen nur die Daten erhoben werden, die „erforderlich“ sind. Mitarbeiterdaten sollen nur dann verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers oder zur Durchführung, Ausübung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Erlaubt ist die Verarbeitung auch dann, wenn sie für die Erfüllung gesetzlicher Rechte und Pflichten, eines Tarifvertrags oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder zum Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Ob und wann die Erhebung bestimmter Daten tatsächlich erforderlich ist, muss dabei immer anhand des konkreten Einzelfalls bestimmt werden. Einwilligungen einholen Wer sich den rechtlichen Unsicherheiten rund um die „Erforderlichkeit“ entziehen will, kann freiwillig abgegebene Einwilligungen von seinen Arbeitnehmern einholen. Im Streitfall muss eine behauptete Freiwilligkeit der Einwilligung vom Arbeitgeber allerdings nachgewiesen werden. Eine wirksame Einwilligung muss bestimmte formale Kriterien erfüllen. So muss sie grundsätzlich in Schriftform erfolgen, d. h. eigenständig unterschrieben werden. Da das allerdings nicht immer praktikabel ist, kann unter besonderen Umständen auch eine elektronische Einwilligung eingeholt werden. Zudem muss der Beschäftigte in geeigneter Form darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung jederzeit widerruflich ist. Schlussendlich müssen durch den Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen für die Widerrufserklärung geschaffen werden. Ein Arbeitgeber muss die Einhaltung der soeben genannten Pflichten im Zweifel nachweisen können (Dokumentationspflichten). Des Weiteren sind Arbeitgeber künftig mit strengeren Informationspflichten bei Datenschutzverstößen und zahlreichen weiteren Pflichten (z.B. Löschungspflichten) konfrontiert. Arbeitgeber sollten im Hinblick auf diese Pflichten ihre unternehmensinternen Prozesse daher gründlich überprüfen und ggf. anpassen lassen (Stichwort: Compliance-Management). 8. Auftrags(daten)verarbeitung Wenn das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten durch ein „externes“ Unternehmen erfolgt, muss dies – wie auch im alten Recht – vertraglich geregelt werden. Beispiele Agentur führt Werbemaßnahmen aus Externer Newsletter-Anbieter Webhoster Externe Wartungsverträge Was ändert sich am Inhalt der A(D)V-Verträge? Wenige inhaltliche Neuregelungen: Auftragsverarbeiter muss u.U. ein Verfahrensverzeichnis führen Auftragsverarbeiter muss die Weisungen des Verantwortlichen protokollieren keine Schriftform der Verträge mehr notwendig Woher erhalte ich Muster für meine A(D)V-Verträge? Einen DSGVO-konformen Mustervertrag finden Sie bei eRecht24 Premium (Partnerlink). 9. Datenschutz bei Minderjährigen Bei Jugendlichen unter 16 Jahren müssen die Eltern einwilligen. Dies gilt aber nur für Fälle, bei denen die DSGVO eine Einwilligung vorschreibt (z.B. für Werbung) und in der Praxis nur dann, wenn es sich um Angebote handelt, die sich direkt an Kinder und Jugendliche richten. Bei gemischten Angeboten (für Erwachsene und Jugendliche) sind keine spezifischen Vorgaben umzusetzen. 10. Datenschutz-Folgenabschätzung In bestimmten Fällen sind Sie verpflichtet, die Folgen der Datenverarbeitung zu bewerten und dies in einer sog. Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO festzuhalten. Eine sog. DSFA ist grundsätzlich immer dann durchzuführen, wenn „eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge (hat)“. Dies ist z.B. bei den folgenden Konstellationen der Fall: Verarbeitung von Gesundheitsdaten, Religion, Sexualität Geschäftsgeheimisse Profiling/Scoring Strafbare Handlungen u.v.m. Wann und wie eine solche Datenschutz-Folgenabschätzung im Detail durchzuführen ist, können Sie im umfangreichen Whitepaper des Forum Privatfreiheit nachlesen: https://www.forum-privatheit.de/forum-privatheit-de/publikationen-und-downloads/veroeffentlichungen-des-forums/themenpapiere-white-paper/Forum_Privatheit_White_Paper_Datenschutz-Folgenabschaetzung_2016.pdf 11. Einsichtsrecht und Meldepflicht Generell haben Betroffene Anspruch auf Auskunft zu ihren gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO). Form der Auskunft: schriftlich elektronisch (E-Mail) auf Verlangen mündlich Frist der Auskunft: Unverzüglich, aber spätestens 1 Monat nach Eingang des Antrags Wann müssen bei Datenpannen die Betroffenen und Aufsichtsbehörden informiert werden? Hier gelten mittlerweile strengere Anforderungen als bisher. Nach Art 33 DSGVO müssen Datenpannen gegenüber Aufsichtsbehörden unverzüglich (möglichst binnen 72 Stunden) mittels umfassender Dokumentation vorgelegt werden. Details zum Inhalt regelt Art. 33 Abs. 5 DSGVO https://dejure.org/gesetze/DSGVO/33.html 12. Bußgelder und Abmahnungen Datenschutzverstöße können abgemahnt werden! Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Gerichtsverfahren, denn: Datenschutzrecht hat wettbewerbsrechtliche Relevanz! Verstöße können auch nach der DSGVO abgemahnt werden! Bußgelder Die DSGVO sieht Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Vorjahresumsatzes vor. Bisher haben Datenschutzbehörden den oberen Rahmen der Bußgelder nur sehr selten und bei dauerhaften Verstößen ausgereizt. Das wird sich aber sehr wahrscheinlich ändern., der hohe Bußgeldrahmen ist ein Kernbestandteil der DSGVO. Wichtig: Anfragen/ Beschwerden von Nutzern ernst nehmen. Noch wichtiger: Anfragen/ Beschwerden von Datenschutzbehörden ernst nehmen. Was sollten Sie jetzt konkret tun? Sie wissen, dass Sie sich um Themen wie Datenschutz, Impressum, Bildrechte oder Facebook & Co. kümmern müssen? Sie haben keine Zeit, alle komplizierten rechtlichen Vorgaben aufwendig selbst zu recherchieren? Sie wollen oder können nicht für jede Webseitenprüfung einen teuren Anwalt bezahlen? Sie brauchen klare Antworten, verständliche Lösungen und praktische Tools statt noch mehr Fragen? ]]></description>
      <link>https://www.gradwerk.de/das-muessen-sie-als-webseitenbetreiber-zur-dsgvo-wirklich-wissen</link>
      <pubDate>Wed, 17 Aug 2022 12:09:00 +0200</pubDate>
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      <title>Conversion-Optimierung für Ihren Erfolg</title>
      <description><![CDATA[ <div><img src="https://www.gradwerk.de/upload/img/muster.jpg?w=600&code=4a3ec59eac2ce21b88616959ca370746f106405523f2a091e528c5308179cfb1" width="300" /></div>Stecken Sie noch inmitten der Konzeption Ihrer Onlinestrategie, dann sind die Gedanken zum Thema Usability und Conversion-Optimierung genau richtig. Aber auch danach gilt: Es ist immer sinnvoll, über die Performance der Website nachzudenken. Jedes Unternehmen hat das Ziel, mit seinen Onlineaktivitäten und seiner Website erfolgreich zu sein. Dieser Erfolg misst sich an einer den Website-Besuch abschließenden Aktion des Besuchers, der sogenannten Conversion. Diese bezeichnet die Umwandlung des Besuchers einer Webseite in einen aktiv handelnden Kunden, zum Beispiel dem Kauf eines Produkts, dem Download einer Information oder der Kontaktaufnahme. Fakt ist hierbei, das Google immer stärker aus der Sicht der Nutzer denkt und nicht mehr nur Keywords und Backlinks die Rezeptur des Erfolges sind, sondern Content mit echtem Storytelling, also der Verschmelzung von Texten, Bildern und Videos zu einer zusammenhängenden Geschichte, in der Bilder nicht nur bloßes Beiwerk, sondern Bestandteil sind und den Besucher in seinen Bann ziehen – und somit für lange, ausgiebige Besuche führen. Kurz: Die User Experience ist der neue Rankingfaktor für erfolgreiche Websites. Um hier das richtige Konzept zu entwickeln, gilt es, schon vor dem Designprozess zu ermitteln: Welche Ziele verfolgt die Website? Und: Wer ist meine Zielgruppe, meine sogenannte Buyer Persona? Auf der Basis dieser Daten müssen der Aufbau der Seite und die Inhalte ausgelegt und ausgerichtet werden. Manchmal genügt nur ein kurzer Test: Zeigen Sie nur 5 Sekunden lang die Startseite Ihrer Website einer Person, die die Seite nicht kennt, und fragen Sie sie danach, worum es auf dieser Seite geht. Die Antworten könnten sehr überraschend sein und aufzeigen, dass es hier Handlungsbedarf gibt. Mit unterschiedlichen Tests können Sie erfahren, wo vielleicht Schwachstellen in Ihrem Onlineangebot vorhanden sind. Denn ein gutes Google-Ranking ist eine sehr gute Basis, bringt aber keinerlei Geschäft, wenn die Nutzer keine Anfragen oder Bestellungen tätigen. Stellen Sie Hypothesen auf, um zum Beispiel zu unterstellen: „Wenn Sie dies tun, werden Sie das erreichen, weil dieser oder jener Effekt einsetzt“. Mit folgenden Fragen können Sie neue Methoden der Conversion-Optimierung herleiten und prüfen, wie gut Sie mit Ihrem derzeitigen Webangebot positioniert sind. Auf folgende Fragen muss die Website den Besuchern eine sofortige Antwort geben: Wo bin ich hier? Bin ich überhaupt richtig? Passt das, was ich sehe, zu dem, was ich suche? Wird dieser Anbieter meinen Anforderungen gerecht? Ist das für Leute wie mich? Komme ich mit der Seite zurecht? ]]></description>
      <link>https://www.gradwerk.de/conversion-optimierung-fuer-ihren-erfolg</link>
      <pubDate>Wed, 17 Aug 2022 11:53:00 +0200</pubDate>
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